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Allgemeine Geschäftsbedingungen
AGBs:
Unsere Allgemeinen Geschäftsbedingungen - Stand:
29.09.2009
§ 1 Allgemeines
1.1 Die nachfolgenden Verkaufs- und
Zahlungsbedingungen gelten für die Firma GA-
Marketing (im folgenden Auftragnehmerin genannt).
1.2 Vertragsänderungen, Ergänzungen und
Nebenabreden bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der
schriftlichen Bestätigung durch die Auftragnehmerin.
Entgegenstehende Bedingungen des Auftraggebers
sind unwirksam. Einer ausdrücklichen Zurückweisung
bedarf es nicht. Steht der Auftraggeber in ständigen
Geschäftsbeziehungen mit der Auftragnehmerin, dann
gelten diese Bedingungen für jeden einzelnen Auftrag
auch dann, wenn die Bedingungen nicht ausdrücklich
vereinbart waren. Dieses gilt auch für mündlich erteilte
Aufträge.
§ 2 Angebote, Montagekosten und Preise
2.1.1 Angebote der Auftragnehmerin über Preise und
Lieferzeiten sind unverbindlich. Fixtermine gelten nur
bei ausdrücklicher schriftlicher Bestätigung durch die
Auftragnehmerin. Maß-, Gewichts- und
Leistungsangaben sowie Abbildungen sind nur
annähernd maßgebend. Lieferzeiten erfolgen unter dem
Vorbehalt termingerechter Selbstbelieferung. Der
Auftraggeber ist an seine Bestellung 3 Wochen
gebunden. Die Auftragnehmerin behält sich eine Frist
von 3 Wochen zur Annahme und Ablehnung eines
Auftrages vor.
2.1.2 Die Montage und Inbetriebsetzung ist in den
Preisen grundsätzlich nicht inbegriffen, soweit nicht
etwas anderes schriftlich vereinbart ist. Wird die
Montage durch die Auftragnehmerin ausgeführt, so
berechnet sie hierfür jeweils die gültigen Stundensätze
für Montagelöhne, die Fahrtstunden und die
Fahrtkosten sowie die jeweiligen Tagespauschalen für
Unterkunft und Verpflegung.
2.2 Die Preise verstehen sich, sofern keine
abweichenden Vereinbarungen getroffen sind, ab Werk,
ausschließlich Mehrwertsteuer.
2.3 Erfolgt die Lieferung mehr als 4 Monate nach
Vertragsschluß, und haben sich seitdem die Kosten,
insbesondere aufgrund Erhöhung der Energiepreise
und der Lohn-, Gehaltstarifverträge oder Steuern oder
sonstige Abgaben erhöht, wird ein entsprechend
erhöhter Verkaufspreis berechnet.
§ 3 Liefertermine
3.1 Für den Umfang der Lieferung ist ausschließlich die
schriftliche Auftragsbestätigung maßgebend. Erfolgt
eine Leistung nicht zu dem als verbindlich
angegebenen Termin, so kann der Auftraggeber nach
Ablauf von 2 Wochen der Auftragnehmerin eine
Nachfrist von 3 Wochen setzen, mit der Erkärung, nach
ergebnislosem Ablauf dieser Frist vom Vertrage
zurückzutreten. Wird eine Frist durch den Eintritt von
Umständen verzögert, die nicht von der
Auftragnehmerin verschuldet worden ist, so verlängert
sich die Frist angemessen.
3.2 Ein nachweisbarer Schaden, der dem Auftraggeber
durch den Verzug der Auftragnehmerin entsteht, wird
bis zu höchstens 5 % der Auftragssumme gedeckt.
Diese Haftungsbegrenzung gilt nicht bei grobem
Verschulden.
§ 4 Abnahme und Gefahrübergang
4.1.1 Mit der Übergabe des Liefergegenstandes an den
Spediteur, Frachtführer oder Abholer, oder beim
Transport mit Beförderungsmitteln der Auftragnehmerin,
spätestens jedoch mit dem Verlassen des Lagers der
Auftragnehmerin oder des Herstellerwerkes, geht die
Gefahr auf den Auftraggeber über. Teillieferungen sind
zulässig.
4.1.2 Verzögert sich der Versand infolge von
Umständen, die die Auftragnehmerin nicht zu vertreten
hat, so geht die Gefahr vom Tage der
Versandbereitschaft ab auf den Auftraggeber über.
4.2 Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine
Kosten die Sendung durch die Auftragnehmerin gegen
Diebstahl, Bruch-, Transport-, Feuer- und
Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken
versichert.
4.3 Die Obliegenheiten des § 377 HGB gelten mit der
Maßgabe, daß der Auftraggeber, der Kaufmann im
Sinne des HGB ist, alle erkennbaren Mängel,
Fehlmengen und Falschlieferungen binnen 3
Werktagen nach Lieferung, in jedem Fall aber vor
Verarbeitung und Einbau schriftlich anzuzeigen hat. Für
Auftraggeber, die kein Kaufmann im Sinne des HGB
sind, verlängert sich diese Frist um eine Woche.
§ 5 Zahlungen
5.1.1 Die Zahlung der Rechnung hat, sofern nichts
anderes schriftlich vereinbart ist, sofort bei Lieferung in
bar, per Nachnahme oder per Kreditkarte ohne
jeglichen Abzug zu erfolgen. Zahlungsanweisungen,
Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer
Vereinbarung und nur zahlungshalber, nicht aber an
Erfüllungs Statt angenommen.
5.1.2 Einziehungs- und Diskontspesen werden
zusätzlich erhoben und sind sofort fällig. Wenn
Teilzahlungen vereinbart wurden, sind die
Abzahlungsbeträge pünktlich zu entrichten.
5.2 Gerät der Auftraggeber mit mehr als einer Rate in
Rückstand, wird der gesamte Rest sofort fällig, auch
soweit Wechsel bzw. Darlehen mit späterer Fälligkeit
ablaufen.
5.3 Die Zurückbehaltung von Zahlungen oder die
Aufrechnungen wegen etwaiger von der
Auftragnehmerin bestrittener Gegenansprüche des
Auftraggebers sind ausgeschlossen.
5.4 Bei Zahlungsverzug hat der Auftraggeber die der
Auftragnehmerin nachweislich entstandenen
Zinsbelastungen, mindestens jedoch 4% p. a. über dem
jeweils gültigen Diskontsatz der Deutschen
Bundesbank, zu zahlen.
§ 6 Gewährleistung
6.1.1 Wenn nichts anderes vereinbart ist, haftet die
Auftragnehmerin nur in der Weise, daß sie alle
diejenigen Teile unentgeltlich ausbessert, die innerhalb
6 Monaten seit dem Gefahrenübergang infolge eines
vor dem Gefahrenübergang liegenden Umstandes
unbrauchbar oder in ihrer Brauchbarkeit erheblich
beeinträchtigt werden.
6.1.2 Die Gewährleistung für Neugeräte bzw. Neuteile
gilt nur, wenn der Liefergegenstand sich in Deutschland
befindet. Sonst ist eine Gewährleistung
ausgeschlossen.
6.1.3 Für nicht selbst hergestellte Teile und
Fremdleistungen beschränkt sich die Gewähr der
Auftragnehmerin auf die Abtretung der ihr gegen ihre
Lieferanten wegen etwaiger Mängel zustehender
Ansprüche. Es gelten die Gewährleistungsbedingungen
der jeweiligen Hersteller.
6.1.4 Bei Garantiezeiten von mehr als 6 Monaten kann
die Auftragnehmerin vom 7. Monat an eine
Fahrtkostenpauschale nach den jeweils gültigen Sätzen
berechnen, wenn der Kundendienst zur Prüfung oder
Behebung eines garantiepflichtigen Mangels zum
Standort des Gerätes fahren muß.
6.2.1 Die Gewährleistung der Auftragnehmerin
beschränkt sich unter Ausschluß aller weiteren
Ansprüche nach Wahl der Auftragnehmerin darauf, den
Mangel durch Nachbesserung zu beseitigen oder durch
Rückvergütung oder Minderung der Vergütung
auszugleichen.
6.2.2 Über die erforderlichen Ausbesserungsarbeiten
entscheidet die Auftragnehmerin. Ihr steht für die
Nachbesserungsarbeiten eine angemessene Frist zu.
Die ausgebauten Teile gehen ins Eigentum der
Auftragnehmerin über.
6.2.3 Läßt die Auftragnehmerin auch eine ihr gestellte
angemessene Nachfrist für die Nachbesserung
fruchtlos verstreichen, so hat der Auftraggeber ein
Minderungsrecht. Das Minderungsrecht besteht auch in
den Fällen des 3. Fehlschlagens der Nachbesserung.
Nur wenn die Nachbesserung trotz der Minderung für
den Auftraggeber nachweisbar ohne Interesse ist, kann
der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten.
6.2.4 Von den durch die Nachbesserung entstehenden
unmittelbaren Kosten trägt die Auftragnehmerin,
vorausgesetzt, daß die Beanstandung als berechtigt
anzusehen ist, die Kosten des Ersatzstückes
einschließlich des Versandes sowie die angemessenen
Kosten für den Aus- und Einbau. Im übrigen trägt der
Auftraggeber die Kosten. Dieses trifft, insbesondere für
den Rücktransport des Liefergegenstandes zu.
6.3 Der Gewährleistungsanspruch erlischt, wenn
seitens des Auftraggebers oder Dritter, ohne vorherige
Genehmigung der Auftragnehmerin, unsachgemäße
Änderungen oder Instandsetzungsarbeiten durchgeführt
werden. Es wird keine Gewährleistung übernommen für
Schäden, die durch übermäßige Beanspruchung,
unsachgemäße Behandlung und Wartung, Verwendung
ungeeigneter Betriebsmittel, fehlerhafte Montage bzw.
Inbetriebsetzung durch Auftraggeber oder Dritte,
zusätzlicher Anbau/Einbau von Geräten , Werkzeugen
etc. ohne Einwilligung der Auftragnehmerin sowie durch
Verstoß gegen die Betriesanleitung entstehen. Das gilt
auch für Schäden, die als Folge normaler Abnutzung
auftreten.
6.4 Ausgeschlossen sind Ansprüche auf Ersatz und
Schäden, die nicht an dem Liefergegenstand selbst
entstanden sind, soweit nicht Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit der Auftragnehmerin vorliegt. Dies gilt
auch für Ansprüche aus Delikt, positiver
Vertragsverletzung oder Verschulden bei
Vertragsschluß.
6.5.1 Beim Verkauf gebrauchter Geräte wird die
Gewährleistung grundsätzlich für die gebrauchten
Geräte ausgeschlossen. Dies gilt auch, soweit neue
Geräte auf gebrauchte Fahrzeuge montiert und die
Fahrzeuge mitverkauft werden.
6.5.2 Bei Einbau und Montage gebrauchter Teile wird
keine Haftung übernommen. Dies gilt auch für Schäden
infolge natürlicher Abnutzung und soweit auf
ausdrücklichen Wunsch des Auftraggebers eine
behelfsmäßige Instandsetzung vorzunehmen war, es
sei denn, daß der Schaden auf Vorsatz oder grobe
Fahrlässigkeit zurückzuführen ist.
§ 7 Rücktritt
7.1 Wesentliche Verschlechterungen in der
Kreditwürdigkeit des Auftraggebers berechtigen die
Auftragnehmerin,Vorauszahlungen bzw.
Sicherheitsleistungen zu verlangen oder vom Vertrag
zurückzutreten.
7.2 Sofern die Auftragnehmerin
Schadensersatzansprüche wegen Nichterfüllung hat,
kann sie unabhängig von der tatsächlichen Höhe einen
pauschalen Schadensersatz von 15% der
Rechnungssumme geltend machen. Die
Geltendmachung eines tatsächlich höheren Schadens
wird dadurch nicht ausgeschlossen. Der Auftraggeber
kann den Nachweis führen, daß ein Schaden überhaupt
nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die
Pauschale ist.
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§ 8 Eigentumsvorbehalt
8.1 Die Auftragnehmerin behält sich das
Eigentum an den gelieferten oder montierten
Gegenständen bis zur völligen Bezahlung
sämtlicher ihr aus der Geschäftsverbindung mit
dem Auftraggeber zustehender Forderungen
einschließlich Zinsen oder sonstiger
Nebenleistungen vor.
8.2.1 Es dient das gesamte Vorbehaltsgut zur
Sicherheit aller gegenwärtiger und zukünftigen
Forderungen.
8.3.1 Verliert der Auftragnehmerin durch Einbau
und Montage das Eigentum an dem von ihr
gelieferten Gegenständen, so räumt der
Auftraggeber der Auftragnehmerin zur
Absicherung der Werklohnforderungen ein
entsprechendes anteiliges Miteigentum ein.
8.3.2 Der Auftraggeber darf die gelieferten
Gegenstände, solange der Eigentumsvorbehalt
oder das Miteigentum besteht, weder verkaufen,
verpfänden noch zu Sicherung übereignen. Bei
Pfändung sowie bei Besclagnahme oder
sonstiger Verfügung Dritter ist die
Auftragnehmerin davon unverzüglich zu
verständigen. Die Pfandgläubiger sind auf den
Eigentumsvorbehalt bzw. das Miteigentum der
Auftragnehmerin hinzuweisen.
8.3.3 Nur mit schriftlicher Genehmigung der
Auftragnehmerin ist der Auftraggeber berechtigt,
den Liefergegenstand weiterzuverkaufen. Der
Auftraggeber tritt jedoch der Auftragnehmerin
bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des
Rechnungswertes der Vorbehaltsware ab, die
dem Auftraggeber aus der Weiterveräußerung
gegen den Abnehmer oder gegen Dritte
erwachsen. Zur Einziehung dieser Forderung ist
der Auftraggeber auch nach der Abtretung
ermächtigt, solange er sich vertragsgetreu
verhält und keine Zahlungsfähigkeit verliert. Die
Befugnis der Auftragnehmerin, die Forderungen
selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
8.4 Übersteigt der Wert der für die
Auftragnehmerin bestehenden Sicherheiten die
noch nicht beglichenen Forderungen an den
Auftraggeber um mehr als 20%, so ist die
Auftragnehmerin auf Verlangen des
Auftraggebers insoweit zur Freigabe von
Sicherheiten nach ihrer Wahl verpflichtet. Die
Bewertung erfolgt zum Rechnungswert der
Auftragnehmerin. Liegt der Wert des
Vorbehaltsgutes darunter, so ist der Zeitwert
maßgebend.
8.5 Während der Dauer des
Eigentumdvorbehalt und des Miteigentums ist
der Auftraggeber verpflichtet, das dem Eigentum
unterliegende Gerät gegen Eingriffe von Dritten
zu sichern sowie unverzüglich gegen Feuer und
Diebstahl für eigene Rechnung zugunsten der
Auftragnehmerin zu versichern und dieses auf
Verlangen nachzuweisen. Im Falle der
Zuwiderhandlung gegen diese Bestimmungen
ist die Auftragnehmerin berechtigt, auf Kosten
des Auftraggebers selbst eine Versicherung
abzuschließen. Der Auftraggeber tritt alle
etwaigen Entschädigungsansprüche in Höhe
der besicherten Forderung an die
Auftragnehmerin ab, die diese Abtretung
annimmt.
8.6.1 Kommt der Auftraggeber seinen
Zahlungen und Versicherungspflichten und den
übrigen sich aus dem Eigentumsvorbehalt und
Miteigentum der Auftragnehmerin ergebenden
Pflichten nicht nach, stellt er seine Zahlungen
ein oder wird über sein Vermögen das
gerichtliche Vergleichs- oder Konkursverfahren
beantragt, eröffnet oder die Eröffnung mangels
Masse abgelehnt, so wird die gesamte
Restschuld fällig, auch soweit Wechsel bzw.
Darlehen mit späterer Fälligkeit laufen. Wird die
gesamte Restschuld nicht sofort bezahlt, so
erlischt das Gebrauchsrecht des Auftraggebers
an dem Gegenstand. Die Auftragnehmerin ist
berechtigt, sofort Herausgabe zu verlangen. Ein
Zurückbehaltungsrecht wird, soweit es sich bei
dem Auftraggeber um einen Kaufmann handelt,
ausdrücklich ausgeschlossen.
8.6.2 Hat der Auftraggeber Miteigentum an dem
Gegenstand, so verzichtet er auf sein
Miteigentum und verpflichtet sich, den
Gegenstand an die Auftragnehmerin zu
übereignen. Alle dadurch entstehenden Kosten
hat der Auftraggeber zu tragen.
8.6.3 Die Auftragnehmerin ist berechtigt, den
wieder in Besitz genommenen Gegenstand
nebst Zubehör durch freihändigen Verkauf
bestmöglich zu verwerten. Der Erlös nach
Abzug der Kosten wird dem Auftraggeber auf
seine Schuld gutgebracht.
8.7 Die Geltendmachung des
Eigentumsvorbehalts, des Miteigentums sowie
die Pfändung des unter Eigentumsvorbehalt
bzw. Miteigentum stehenden Gegenstandes
durch die Auftagnehmerin gilt nicht als Rücktritt
vom Vertrage, sofern nicht das
Abzahlungsgesetz Anwendung findet.
8.8 Bei Konkursen und Vergleichsverfahren gilt
das Aussonderungsrecht im Sinne des § 43 KO
an Ware und Erlösen als vereinbart.
§ 9 Zurückbehaltungs- und Pfandrecht
Der Auftraggeber räumt der Auftragnehmerin -
unabhängig von den diesen gesetzlich
zustehenden Rechten - ein rechtsgeschäftliches
Pfandrecht an den aufgrund des Auftrages in
ihren Besitz gelangten Gegenständen ein. Das
Pfandrecht sichert auch alle früheren Ansprüche
der Auftragnehmerin aus anderweitigen
Vertragsverhältnissen. Der Auftraggeber
gestattetder Auftragnehmerin, den Gegenstand
freihändig zu verwerten.
§ 10 Ankauf eines Gebrauchtgerätes
Wird der Ankauf eines Gebrauchtgerätes
vereinbart, so gilt der am Tage der Vereinbarung
aufgrund des Gesamtzustandes einschließlich
Ausrüstung und Werkzeuge angemessene
Preis. Bei späterer Veränderung oder einer
Weiterbenutzung bis zur Übergabe des
Liefergegenstandes sind etwaige erforderliche
Reparaturen sowie die Wiederherstellung des
Zustandes zum Zeitpunkt des
Vertragsabschlusses vom Auftraggeber
auszuführen bzw. die Kosten von ihm zu tragen.
Wenn nichts anderes vereinbart wird, hat die
Anlieferung des Gebrauchgerätes auf Kosten
des Auftraggebers zu erfolgen.
§ 11 Haftungsausschluß
11.1 werden zwingend vorgeschriebene
Schutzvorrichtungen auf ausdrücklichen
Wunsch des Auftraggebers nicht bezogen, so ist
die Auftragnehmerin von jeglicher Haftung
befreit, sofern es infolge des Fehlers der
Schutzvorrichtungen zu Schäden kommt.
11.2 Bei Sachschäden außerhalb der
Gewährleistung haftet die Auftragnehmerin dem
Grunde und der Höhe nach entsprechend den
Bedingungen und dem Betrag einer
abgeschlossenen oder abzuschließenden
Haftpflichtversicherung. Wurde keine
Haftpflichtversicherung abgeschlossen, so
beschränkt sich die Haftung auf den Betrag des
Entgelts der Reparatur des Schadens.
11.3 Über diese Bestimmungen hinaus werden
keine Schäden, auch mittelbaren Schäden nicht,
gleich welcher Art und gleichgültig aus welchem
Rechtsgrund sie geltend gemacht werden, von
der Auftragnehmerin ersetzt.
11.4 Der vorstehende Haftungsausschluß gilt
nicht bei grobem Verschulden, bei der
schuldhaften Verletzung wesentlicher
Vertragspflichten, soweit die Erreichung des
Vertragszweckes gefährdet wird, hinsichtlich
des vertragstypischen, vorraussehbaren
Schadens. Gleiches gilt in den Fällen, in denen
nach dem Produkthaftungsgesetz bei Fehlern
am Liefergegenstand für Personenschäden oder
Sachschäden an privat genutzten
Gegenständen gehaftet wird und beim Fehlen
von Eigenschaften, die ausdrücklich zugesichert
sind, wenn die Zusicherung gerade bezweckt
hat, den Auftraggeber gegen Schäden, die nicht
am Liefergegenstand selbst entstanden sind,
abzusichern.
§ 12 Gerichtsstand
Erfüllungsort für Zahlungen und
ausschließlicher Gerichtsstand - auch für
Klagen im Urkunden- und Wechselprozeß - ist,
wenn der Auftraggeber Vollkaufmann, eine
juristische Person des öffentlichen Rechts oder
ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist,
für beide Teile und für sämtliche gegenwärtigen
und zukünftigen Ansprüche aus der
Geschäftsverbindung Recklinghausen oder -
nach Wahl der Auftragnehmerin - ihr Sitz oder
der Sitz einer ihrer Zweigniederlassungen.
§ 13 Salvatorische Klausel
Sollte einer vorstehenden Klauseln unwirksam
sein oder werden, so werden damit nicht die
gesamten Bedingungen unwirksam. Vielmehr
tritt anstelle der unwirksamen Klausel die
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